Winterzeit – Unfallzeit

Der Winter hat wieder die Herrschaft übernommen mit Nebel und Dunkelheit, Eis, Schnee, regennassen Straßen oder grellem Licht durch die tief stehende Sonne. So wird der angenehme Gedanke an winterlich weiße Landschaften häufig verdrängt von den besonderen jahreszeitlichen Tücken des Straßenverkehrs. Im Folgenden nennt die ARAG typische Unfälle, bei denen der Winter seine Finger im Spiel hatte.

Peter S. fuhr in gleißend greller Morgensonne auf eine Ampel zu und übersah prompt das Rotlicht. Als er eine saftige Geldbuße zahlen und seinen Führerschein für einen Monat abgeben sollte, berief er sich vor Gericht auf das ungünstige Licht. Doch genau das gereichte ihm zum Vorwurf: Bei schlechter Sicht oder nicht eindeutiger Ampelschaltung, Peter S. ging von Grün aus, hätte er besonders vorsichtig sein müssen. (OLG Hamm, DAR 1999, 326).

Ähnlich erging es Manfred K., den der Winterschnupfen plagte. Verzweifelt suchend tastete er bei einem Niesanfall nach dem Taschentuch und kam von der Fahrbahn ab. Den Schaden am Wagen musste er selber zahlen. Seine Vollkaskoversicherung lehnte – bestätigt durch das Urteil der Richter – die Regulierung ab. Er hätte anhalten oder den Niesreiz bis nach der Kurve unterdrücken müssen, um den Unfall zu verhindern. (OLG Naumburg, 7 U 108/96, DAR 1997, 112).

ARAG Fachleute warnen: Im Winter ist auch das bloße Parken nicht ohne Tücken und nicht nur Gutes kommt von oben. Das stellte auch Peter D. fest, als er seinen am Straßenrand abgestellten Wagen von einer Dachlawine eingedrückt vorfand. Seine Schadensersatzklage gegen den Gebäudeeigentümer blieb erfolglos. Die Begründung der Richter: Das Haus liege weder in einer typischen Schneegegend, noch sei das Dach besonders hoch oder steil. Deshalb könnten dem Eigentümer fehlende Schneefallgitter nicht zum Vorwurf gemacht werden (LG Limburg, Urteil vom 27.03.2000, – 3 S 423/99 – DAR 2001, 171).

Vorsicht vor dem Winter sollten auch Fahrradfahrer walten lassen, raten ARAG Experten. So kam Vera M. auf einer glatten Stelle des Radweges zu Fall und brach sich das Wadenbein. Doch die Klage gegen die Stadt wegen Verletzung der Streupflicht blieb erfolglos. Auch wenn Radfahrer im Winter besonders gefährdet sein können, muss auf Radwegen nicht mehr als auf Straßen geräumt oder gestreut werden. Hier war der Weg nach Ansicht der Richter ausreichend geräumt. Vera M. hätte selbst auf glatte Stellen achten und schieben oder auf die Fahrbahn ausweichen müssen (OLG Celle, Urteil vom 22.11.2000, – 9 U 104/00 NGW – RR 2001).

ARAG Experten weisen darauf hin, dass in einigen Bundesländern die Räumungs- und Streupflicht nicht nur für Bürgersteige, sondern auch für die Fahrbahnen auf Anlieger übertragen werden kann. Das hat fatale Folgen wie der Fall einer Mutter zeigt, die mit ihrer 2-jährigen Tochter einen Winterspaziergang durch ein Wohngebiet machte. Als sie wegen der Glätte ihr Kind trug, kam sie beim Überqueren der Fahrbahn zu Fall und zog sich gleich mehrere Brüche zu. Nachdem die Haftpflichtversicherung eines Anliegergrundstücks 5.000 DM gezahlt hatte, wollte die Frau weitere 20.000 DM erstreiten – ohne Erfolg. Zu den Bundesländern zählt neben Rheinland Pfalz namentlich auch Nordrhein-Westfalen, welches die Regelung der Räum- und Streupflicht im Einzelnen den Gemeinden überträgt. In ihren örtlichen Satzungen müssen die Gemeinden allerdings präzise bestimmen, in welchem Umfang das Streuen zu erfolgen hat, um die Anlieger nicht zu überfordern. Genau daran mangelte es hier nach Ansicht der Richter, weshalb Mutter und Kind nicht mehr Geld erhielten (OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2000, 13 U 32/00, VersR 2001, 652).

Tücken der Technik haben im Winter ebenfalls ihre Folgen, warnen ARAG Experten. Als Manfred K. auf schneeglatter Fahrbahn vor einer roten Ampel bremste, sprach sofort sein ABS (Anti-Blockiersystem) an. Er verkannte, dass ABS zu einer Bremsverzögerung führt und rutschte prompt über die Ampel auf die Kreuzung. Dies kostete ihn ein Bußgeld von 250 DM. Nach Ansicht der Richter hätte K. noch langsamer fahren müssen, um rechtzeitig anzuhalten. Immerhin: Seinen Führerschein durfte er ausnahmsweise behalten. Insoweit sahen die Richter ihm seine Fehleinschätzung der Wirkung des ABS nach (OLG Dresden, Ss OWi 523/00, DAR 2001, 318).

Was die Justiz zu Winter, Wasser, Eis und Schnee sagt:
Verkehrszeichen und Geschwindigkeitsbegrenzungen mit dem Zusatschild „Nässe“ gelten dann, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist (OLG Hamm, 2 Ss OWi 1057/00, DAR 2001, 85).
Kommt es an einer Senke auf der Autobahn bei starkem Regen zu einer Wasseransammlung, muss die zuständige Behörde nicht nur rechtzeitig auf die Gefahr von Aquaplaning hinweisen, sondern über die übliche Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h hinaus, 60 km/h anordnen. Sonst haftet sie für wasserbedingte Unfälle (OLG Brandenburg, 2 U 73/99, VersR 2001, 1259).

Die Streupflicht der Behörden und Gemeinden bezieht sich überwiegend auf „Besonders gefährliche Stellen“ . Das sind Verkehrsbereiche, an denen Autofahrer oder sonstige Verkehrsteilnehmer auch bei Beachtung der gebotenen erhöhten Sorgfalt auf winterlichen Straßen die Glättebildung nicht ohne weiteres erkennen können ( OLG Köln DAR 1990, 346).
Eine Straßenüberführung über eine Autobahn ist keine „besonders gefährliche Stelle“. Es muss von Kraftfahrern bei entsprechenden Witterungsverhältnissen erkannt werden, dass dort Glatteisbildung droht (OLG Köln 7 U 176/89). Dazu können jedoch scharfe Kurven, auffallende Verengungen und Gefällstrecken zählen. Es besteht aber keine präventive Streupflicht, um zu vermeiden, dass ein plötzlicher Wintereinbruch zu Glatteis führt (OLG München VersR 1994, 983). (Quelle: ARAG Versicherungen)

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