Werbungskosten von der Steuer absetzen und Steuern sparen
Von Finanzredaktion | 5. Januar 2010 | Kategorie: Steuern | Keine Kommentare »Als Werbungskosten werden Aufwendungen oder Ausgaben bezeichnet, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Diese Kosten sind bei der steuerrechtlichen Ermittlung der Überschusseinkünfte zwecks Berechnung der Einkommensteuer von den Einnahmen abzuziehen.
Als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips ist der Abzug von Werbungskosten keine Steuervergünstigung, sondern Merkmal des objektiven Nettoprinzips, nachdem nur das verfügbare Nettoeinkommen und nicht die Bruttoeinnahmen der Besteuerung unterworfen werden darf.
Zur Vereinfachung der Steuererhebung sieht das Steuerrecht bestimmte Pauschalbeträge vor, die dann abgezogen werden, wenn keine oder nur geringe Kosten angefallen sind. Weil Art und Höhe der geltend gemachten Werbungskosten grundsätzlich nachzuweisen sind, kommt bei fehlendem Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen ebenfalls ein Werbungskostenpauschbetrag zum Abzug.
Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Beispiele für Werbungskosten im Bereich der nichtselbständigen Arbeit:
- Kosten der doppelten Haushaltsführung
- Bewerbungskosten
- Kosten für Arbeits- und Dienstbekleidung. Es ist jedoch zu beachten, dass Ausgaben für die sog. bürgerliche Kleidung (normaler Anzug, Kostüm der Sekretärin) nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung sind. Abzugsfähig ist nur die typische Berufskleidung (Robe des Richters, Kleidung des Schornsteinfegers usw.). In letzterem Fall sind nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Aufwendungen für das Waschen bzw. Reinigen (z.B. auch in der häuslichen Waschmaschine) und Schneidern Werbungskosten des Arbeitnehmers.
- Kosten für Arbeitsmittel, z.B. Fachliteratur, Werkzeuge, Bürobedarf
- Kosten für ein Arbeitszimmer und dessen Ausstattung
- Beiträge zu Berufsverbänden, (Gewerkschaftsbeitrag)
- Prozesskosten bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht (können Sie mit einer Rechtsschutzversicherung dämpfen)
- die berufliche Haftpflichtversicherung und der berufliche Anteil an einer Rechtsschutzversicherung sowie der berufliche Anteil an einer Unfallversicherung (pauschal sind die Beiträge zu 1/2 den Werbungskosten zuzurechnen).
- Fortbildungskosten, soweit nicht erstattet.
- Kontoführungsgebühren, soweit erhoben (pauschal 16 € pro Jahr für beruflich veranlasste Buchungen, mittels Belegen höher absetzbar)
- Internet (Wird das Internet beruflich gebraucht, sind die Kosten als Werbungskosten absetzbar. Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, wird die Aufteilung geschätzt – maximal sind 20,- € pro Monat absetzbar)
- Kosten für Fahrten von Wohn- zum Arbeitsort können nach Urteil des BVerfG vom 9. Dezember 2008 als Werbungskosten abgezogen werden.