Unfallflucht nach Auffahrunfall ? – Nicht immer!
Von Finanzredaktion | 18. November 2011 | Kategorie: Recht und Gesetz | 1 Kommentar »Sicherheit geht vor! Deshalb muss kein Versicherter fürchten, dass ihm der Versicherungsschutz aberkannt wird, wenn er sich im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht einige Meter vom Unfallort entfernt und auf dem Seitenstreifen oder dem nächsten Parkplatz die erforderlichen Daten zur Person, Kfz-Versicherung und Art seiner Beteiligung am Unfall angibt. Der Tatbestand der Unfallflucht wird dadurch nicht erfüllt.
Nach den einschlägigen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. ist der Versicherte zwar verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Die Anforderungen dürfen indes nicht überspannt werden.
Der Versicherte ist hinreichend entschuldigt, wenn er im Interesse der Allgemeinheit bei einem Bagatellschaden im Einvernehmen mit dem Unfallgegner die Fahrbahn räumt und sein Fahrzeug am Straßenrand abstellt oder die Autobahn an der nächsten Möglichkeit verlässt und dort die Polizei erwartet. (Quelle: ARAG Rechtsschutzversicherung)
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[...] bleiben oder den Weisungen der Polizisten Folge zu leisten. (Quelle: ARAG Rechtsschutzversicherung) Hier weiterlesen [...]