Sekundenschlaf – grob fahrlässig?

Wer am Lenkrad seines Fahrzeugs einschläft und dadurch einen Unfall verursacht, kann nicht immer mit einer verständnisvollen Versicherung rechnen. Aber ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Sekundenschlaf nicht automatisch als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden kann.

In einem konkreten Fall verweigerte eine Vollkaskoversicherung den Schadensausgleich mit eben dieser Begründung. Der betroffene Fahrer hatte nach einer Nachtschicht den ganzen Tag geschlafen, war anschließend in die Diskothek gefahren und auf dem nächtlichen Heimweg nach dem berühmten Sekundenschlaf im Graben gelandet. Die Zahlungsweigerung der Versicherung ließen die Richter nicht durchgehen und baten das Unternehmen zur Kasse. Das Urteil: Der Fahrer habe nachweislich genügend geschlafen und sei durch seinen Beruf an nächtliches Wachbleiben gewöhnt. Allein die Tatsache, dass er die Gefahr des Einschlafens nicht früh genug erkannt habe, sei keine grobe Fahrlässigkeit (OLG Schleswig, 7 U 143/99 – DAR 2001, 463). (Quelle: ARAG Versicherungen)

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