Elterngeld – Wie hoch sind die Leistungen?
Von Redaktion | 21. Februar 2010 | Kategorie: Recht und Gesetz | 1 Kommentar »Das einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld beträgt 67 Prozent seines vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro. Das Elterngeld beträgt auch für nicht erwerbstätige Elternteile mindestens 300 Euro monatlich. Bei Mehrlingsgeburten oder älteren Geschwisterkindern kann sich der nach den allgemeinen Regeln zustehende Elterngeldanspruch erhöhen.
Gering verdienende Eltern
Gering verdienende Eltern werden zusätzlich unterstützt. Liegt das bereinigte Nettoeinkommen eines betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes unter 1.000 Euro monatlich, so wird die Ersatzrate in kleinen Schritten von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent erhöht. Dabei gilt: Je niedriger das Einkommen dieses Elternteils vor der Geburt war, desto höher ist der prozentuale Ausgleich, den er für das wegfallende Erwerbseinkommen erhält. Für je 2 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro lag, erhöht sich die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte.
Beispiel:
Das bereinigte Nettoeinkommen der Mutter beträgt vor der Geburt des Kindes 700 Euro. Die Geringverdienergrenze liegt bei 1.000 Euro. Daraus ergibt sich eine Differenz von 300 Euro. Diese Differenz führt dazu, dass sich die Ersatzrate um 15 Prozent auf 82 Prozent erhöht. Das Elterngeld der Mutter beträgt also 82 Prozent des wegfallenden Einkommens.
Rechenweg:
300 Euro geteilt durch 2 Euro gleich 150
150 mal 0,1 Prozentpunkte gleich 15 Prozentpunkte
67 Prozent plus 15 Prozentpunkte gleich 82 Prozent
Elterngeld bei Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit steht dem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen, solange sie nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats beträgt. Weil sich die Höhe des Elterngeldes an der Höhe des wegfallenden Einkommens orientiert, ist das Einkommen aus der Teilzeitarbeit in die Berechnung des Elterngeldes mit einzubeziehen.
In diesen Fällen erhält die Betreuungsperson 67 Prozent der Differenz zwischen dem vor und dem nach der Geburt zu berücksichtigenden Einkommen, mindestens aber 300 Euro. Als bereinigtes Nettoeinkommen vor der Geburt werden maximal 2.700 Euro zugrunde gelegt.
Beispiel:
Der Vater hat vor der Geburt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro und nach der Geburt von 1.000 Euro. Dann beträgt die Differenz zwischen dem Höchstbetrag für das Einkommen vor der Geburt
(2.700 Euro) und dem Einkommen nach der Geburt (1.000 Euro) 1.700 Euro. Sein Elterngeld beläuft sich auf 1.139 Euro (67 Prozent von 1.700 Euro).
Die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezuges ist der Elterngeldstelle umgehend mitzuteilen. Diese kann dann das Elterngeld nötigenfalls neu berechnen. Das Elterngeld für die Monate ohne Erwerbstätigkeit und für die Monate mit Teilzeitbeschäftigung wird gesondert berechnet. (Quelle: BMFSFJ)
Fortsetzung: Wie hoch ist das Elterngeld bei mehreren Kindern?
[...] Wie hoch ist das Elterngeld und wie wird es berechnet? [...]