Praxisgebühr – Befreiung möglich?
Von Finanzredaktion | 27. Dezember 2009 | Kategorie: Versicherungen | Keine Kommentare »Als gesetzlich Versicherte oder Versicherter müssen Sie eine Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal bei erstmaliger Inanspruchnahme eines Arztes zahlen – ganz gleich, ob es sich um einen Hausarzt, einen Facharzt oder einen Psychotherapeuten handelt. Wenn Sie dann mit einer Überweisung zu weiteren Ärzten gehen, brauchen Sie die Praxisgebühr nicht noch einmal zu bezahlen.
Das bedeutet: Die Praxisgebühr fällt nur ein Mal pro Quartal an, egal wie oft Sie zum selben Arzt gehen und egal wie viele Ärzte Sie mit einer Überweisung aufsuchen. Auch wenn Sie sich im Krankenhaus ambulant behandeln lassen wollen, zahlen Sie die Praxisgebühr von zehn Euro. Es sei denn, Sie haben eine Überweisung. Gehen Sie im gleichen Quartal zum Zahnarzt, müssen Sie eine separate Praxisgebühr von zehn Euro bezahlen, sofern es sich nicht um eine der beiden jährlichen Vorsorgeuntersuchungen handelt.
Wenn Sie eine ärztliche Leistung im Notfall oder im organisierten Notfalldienst in Anspruch nehmen, müssen Sie ebenfalls eine Praxisgebühr von zehn Euro zahlen. Die Praxisgebühr für die Behandlung im Notfall wird jedoch nur einmal im Quartal fällig, das heißt, unabhängig davon, wie oft Sie im Quartal den organisierten Notfalldienst oder ärztliche Leistungen im Notfall in Anspruch nehmen.
Zuzahlungsfreie Überweisung durch den Hausarzt. Der Hausarzt kann Sie an alle Fachärzte zuzahlungsfrei überweisen, also zum Beispiel auch zum Gynäkologen oder zum Augenarzt. Grundsätzlich kann jeder Facharzt zur Weiterbehandlung an einen anderen Facharzt überweisen. Überweisungen zu Ärzten desselben medizinischen Fachgebiets sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Wenn Sie also bei einem anderen Facharzt eine zweite Meinung einholen möchten, müssen Sie in der Regel auch ein zweites Mal die Praxisgebühr zahlen, da der Facharzt in diesen Fällen nicht zu einem Facharzt derselben medizinischen Fachrichtung überweisen kann. (Quelle: BMG)