Neues Scheidungsrecht schützt nicht vor Altersarmut

Zum 1. September 2009 werden der Versorgungsausgleich einfacher und der Zugewinnausgleich gerechter gestaltet – trotzdem bleiben Risiken

Eine eigene Altersvorsorge für beide Ehepartner ist auch nach der Reform des Scheidungsrechts eine wichtige Voraussetzung, um Altersarmut zu vermeiden. Darüber informiert aktuell der Finanzdienstleister Delta Lloyd. Zum 1. September wird der Versorgungsausgleich zwischen den Ehepartnern neu geregelt: Demnach profitiert der Ehepartner mit einem geringeren oder keinem Einkommen davon, dass künftig schon mit der Scheidung alle Ansprüche geklärt werden. Beim Zugewinnausgleich werden zukünftig Schulden eines Partners aus der Zeit vor der Ehe berücksichtigt.

Die Gesetzesänderung bringt somit zwei Vorteile: Einerseits wird zum Scheidungstermin die Altersvorsorge geregelt. Das passierte bislang nicht immer; Ansprüche aus Lebensversicherungen wurden zum Beispiel erst mit Rentenbeginn berechnet. Dann war es meist aufwändiger, alle entsprechenden Informationen zu bekommen, vor allem wenn die Scheidung schon lange zurücklag. Nach neuem Recht werden nun schon bei der Scheidung die Ansprüche im jeweiligen Versorgungssystem geteilt – egal, ob es sich um die gesetzliche Rente, Riester-Renten oder eine Beamtenpension handelt. Dann bekommt zum Beispiel die Ehefrau ein eigenes Konto bei der Versicherung des Mannes, auf das die ihr zustehenden Rentenansprüche gebucht werden.

Zudem wird das in der Ehezeit erworbene Vermögen künftig gerechter aufgeteilt. „Hier profitiert vor allem der Ehepartner, der ohne Schulden in die Ehe gegangen ist. Denn im Gegensatz zur alten Regelung ist nun ein so genanntes „negatives Anfangsvermögen“ möglich“, erklärt Christian Jaffke, Vorsorgeexperte bei Delta Lloyd. Ein Beispiel: Bei der Heirat hat der Ehemann Schulden in Höhe von 30.000 Euro, die Frau hat weder Vermögen noch Schulden. Im Laufe der Ehe erwerben beide jeweils ein Vermögen von 50.000 Euro, das der Mann zunächst zu Schuldentilgung nutzt. Sein Endvermögen beträgt also nur 20.000 Euro, während bei seiner Frau die gesamten 50.000 Euro zu Buche stehen. Nach altem Recht war die Frau nun zum Ausgleich verpflichtet und musste ihrem geschiedenen Partner die Hälfte der Differenz zahlen, obwohl beide während der Ehezeit gleich viel Vermögen hinzugewonnen hatten. Dies ist zukünftig nicht mehr möglich: Im vorliegenden Fall hat nach neuem Recht keiner der beiden einen Ausgleichsanspruch.

„Die neue Regelung ist deutlich gerechter“, urteilt Jaffke. „Dennoch reicht vielfach das Ersparte nicht aus, um im Alter den Lebensstandard zu halten“, so der Vorsorgeexperte. Für die individuelle Absicherung von Hausfrau oder Hausmann sollte schon während der Ehezeit immer für beide eine staatlich geförderte Riester-Rente abgeschlossen werden. Sie ermöglicht auch dem nicht-berufstätigen Ehepartner über einen so genannten Huckepack-Vertrag eine Förderrente im Alter.

Darüber hinaus sollten die Ehepartner bei einer Scheidung nach Möglichkeit keine Vorsorgeverträge – wie beispielsweise Lebensversicherungen – auflösen. „Denn bei einer Kündigung entstehen oft finanzielle Nachteile für die Versicherten“, so Jaffke. Bei guten Anbietern könnten bestehende Verträge in zwei eigenständige Versicherungen umgestaltet oder Teile des angesammelten Kapitals entnommen werden. (Quelle: Delta Lloyd)

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