Nebenkosten: Frist für Reklamationen wahren

Wer sich wegen einer fehlerhaften Betriebskostenabrechnung beschweren will, hat zwölf Monate nach Ausstellung dafür Zeit. Dieser Zeitrahmen gilt auch dann, wenn ein Mieter in den Vorjahren den immer gleichen Fehler des Vermieters reklamiert hat. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: VIII ZR 185/09), von dem der Deutsche Mieterbund (DMB) berichtet.

Im konkreten Fall hatte ein Vermieter gegen mehrere Mieter geklagt. Der Mann hatte anteilig Grundsteuern mit der Betriebskostenabrechnung abgezogen. Für die Jahre 2003 und 2004 reklamierten die Mieter diesen Fehler, mit der Konsequenz, dass sie keine anteiligen Grundsteuerbeträge zahlen mussten. Für 2005 reklamierten sie den abermals auftauchenden Posten aber nicht mehr. Der Vermieter klagte das Geld daraufhin ein.

Die Richter gaben der Klage statt. Die Mieter hätten den wiederholt auftretenden Fehler in der Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten reklamieren müssen. Da sie sich aber nicht dazu äußerten, müssen sie nun die Kosten übernehmen. Auf die Reklamation könne nicht deswegen verzichtet werden, weil in den Vorjahren schon einmal Ähnliches passiert sei, so die Richter. (Quelle: Zurich Versicherungen)

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