Mit Pendlerpauschale Steuern sparen

Mit der Pendlerpauschale werden im deutschen Einkommensteuerrecht die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte pauschaliert. Die Pendlerpauschale mindert das zu versteuernde Einkommen. Die Pauschale kann von allen Pendlern in Anspruch genommen werden, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und gleichgültig, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Kraftwagen zur Arbeitsstelle gelangen. Selbstständige, die ein zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb benutzen, können für diese Fahrten nur die Pendlerpauschale als Betriebsausgabe geltend machen.

Die Pendlerpauschale ist nur für die Tage anzusetzen, an denen der Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich zurückgelegt hat. Sie gilt nicht für fiktive Fahrten und die Pauschale wird für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt, auch wenn zusätzliche Fahrten wegen einer mehrstündigen Arbeitszeitunterbrechung durchgeführt wurden. Berücksichtigt werden zudem nur die vollen Kilometer der einfachen Entfernung, damit sind Hin- und Rückfahrt abgegolten. Angefangene Kilometer der Fahrtstrecke werden nicht berücksichtigt. Es gilt eine Höchstgrenze von 4.500 Euro im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag kann geltend gemacht werden, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt hat.

Die Höhe der Pendlerpauschale beträgt 0,30 Euro pro Entfernungskilometer.

Im Gegensatz zur früher geltenden Kilometerpauschale kann die Pendlerpauschale unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel geltend gemacht werden. Das heißt, sie gilt nicht nur für Auto- und Motorradfahrer, sondern auch für Nutzer der Eisenbahn, der Straßenbahn, des Omnibusses, eines Bootes, des Fahrrades und für Fußgänger. Eine Ausnahme besteht für die Nutzung eines Flugzeugs oder Taxis.

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