Krankengeld für Selbstständige: Gesetzgeber regelt Anspruch neu
Von Finanzredaktion | 29. Juni 2009 | Kategorie: Versicherungen | Keine Kommentare »Ganz nach dem Motto „Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln“ agiert der Gesetzgeber beim Krankengeld für Selbstständige, die freiwillig Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind. So wird der gesetzliche Krankengeldanspruch, erst zum 1. Januar 2009 komplett weggefallen, zum 1. August wieder neu geregelt. Ein Grund mehr, über die private Absicherung nicht nur des Risikos „Verdienstausfall“ nachzudenken, so die SIGNAL IDUNA Gruppe, Dortmund/Hamburg.
Seit 1. Januar bieten sich Selbstständigen zwei Optionen, um den Wegfall des gesetzlichen Krankengeldanspruchs auszugleichen. Erstens können sie sich in der GKV über einen Krankengeldwahltarif absichern. Die zweite und selbst von unabhängigen Verbraucherschützern empfohlene Variante ist der Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung. Zum Ausgleich für den Wegfall des Krankengeldanspruchs zahlen die Betroffenen nur den ermäßigten GKV-Beitragssatz in Höhe von 14,9 Prozent .
Zum 1. August nun haben sich diese Selbstständigen wieder auf neue Gegebenheiten einzustellen. So können sie dann ihren GKV-Beitrag auf den allgemeinen Beitragssatz aufstocken und haben dadurch wieder Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag. Außerdem muss die GKV ihre Wahltarife neu kalkulieren. Dies bedeutet, dass alle bisherigen Krankengeldwahltarife zum 1. August automatisch enden. Damit eröffnen sich dem Selbstständigen ab da grundsätzlich drei Optionen: Aufstocken des GKV-Beitrags, Absicherung in einem der dann neuen GKV-Wahltarife oder die private Krankentagegeldversicherung.
Doch sollten sich die Betroffenen gut überlegen, ob sie nicht besser in der privaten Krankenversicherung (PKV) aufgehoben sind. Dies geben die Experten der SIGNAL IDUNA zu bedenken. Schließlich eröffnen die neuen Regelungen ein Sonderwechselrecht in die PKV, da mit Auslaufen der GKV-Wahltarife auch die daran gekoppelte dreijährige Bindungsfrist an die jeweilige Krankenkasse vorzeitig endet. Der private Krankenversicherungsvertrag wie auch das private Krankentagegeld beinhalten garantierte Leistungen, deren Umfang nicht von der Politik eingeschränkt oder verändert werden kann. Ein weiterer Pluspunkt: Das private Krankentagegeld ist komplett steuerfrei, während das gesetzliche Krankengeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt und unter Umständen zu einer höheren Steuerbelastung führt.
Neuregelung beim gesetzlichen Krankengeldanspruch
Selbstständige, die freiwillig Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen sich zum 1. August wieder umstellen: Dann nämlich wird der Anspruch auf gesetzliches Krankengeld einmal mehr neu geregelt.
(Quelle: SIGNAL IDUNA)