Fristlos gekündigt wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
Von Finanzredaktion | 15. Februar 2010 | Kategorie: Recht und Gesetz | Keine Kommentare »Wer während einer Arbeitsunfähigkeit auf ein Angebot zur Schwarzarbeit eingeht, kann außerordentlich fristlos gekündigt werden. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen hervor (Az.: 6 Sa 1593/08), von dem der Anwaltsuchservice berichtet.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann gegen seine fristlose Kündigung geklagt. Der Mann war betriebsbedingt gekündigt worden und hatte sich danach innerhalb der Kündigungsfrist auffällig oft krankgemeldet. Der Arbeitgeber setzte einen Detektiv auf den Mann an. Dieser bot ihm unter einem Vorwand einen Job an, den der Mann schwarz ausführen sollte. Als er darauf einging, kündigte ihm der Arbeitgeber außerordentlich fristlos wegen Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit. Hiergegen zog der Mann vor Gericht.
Die Richter wiesen die Klage zurück. Die Befragung des Detektivs habe eindeutig ergeben, dass der Mann seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe. Dies stelle eine erhebliche, schuldhafte Vertragspflichtverletzung dar. Das unredliche Verhalten des Arbeitnehmers habe die Vertrauensbasis zwischen den Parteien gestört – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber weitere Löhne zahlen müsse. Die betrieblichen Interessen an der sofortigen Auflösung des Vertrags überwiegen. (Quelle: Zurich Versicherungen)