Ferien-Jobber können Lohnsteuer zurückholen

Wer als Schüler oder Student nur in den Ferien arbeitet, kann sich in der Regel die Lohnsteuer und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag vollständig zurückholen. Dazu darf der Verdienst aber eine bestimmte Summe nicht überschreiten. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Thüringen hin.

Auch bei Ferien-Jobbern werden Lohn- und ggf. Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag abgeführt, da bei der Lohnsteuerabrechnung grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass der Verdienst regelmäßig jeden Monat anfällt. Da die Ferienarbeit jedoch nur an ein paar Wochen jährlich ausgeübt wird, liegt der Lohn meist unter der Lohnsteuerpflicht, die ab einem Jahreseinkommen von 10.997 Euro beginnt.

Auf die Steuern der Eltern hat der Verdienst eines Kindes allerdings schon ab einer Summe von 7.680 Euro aufwärts Einfluss. Überschreiten die Einkünfte des Kindes diese Summe, können die Eltern ihre Ansprüche auf Kindergeld, Kinderfreibetrag oder andere Vergünstigungen verlieren, so die Steuerexperten. Für die Rückzahlung müssen die Ferien-Jobber die Lohnsteuerbescheinigung und das Formular “Vereinfachte Einkommensteuererklärung” am Ende des Jahres beim Finanzamt einreichen. (Quelle: Zurich Versicherungen)

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