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	<title>AllfinanzMagazin</title>
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	<description>Das Finanzmagazin</description>
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		<title>Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?</title>
		<link>http://www.allfinanzmagazin.de/recht-gesetz/wie-lange-kann-elterngeld-bezogen-werden-438</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Feb 2010 21:27:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann mindestens f&#252;r zwei Monate (Mindestbezugszeit) und h&#246;chstens f&#252;r zw&#246;lf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Beide Eltern haben grunds&#228;tzlich gemeinsam Anspruch auf insgesamt zw&#246;lf Monatsbetr&#228;ge, die jeweils f&#252;r Lebensmonate des Kindes zustehen.
Anspruch auf zwei weitere Monatsbetr&#228;ge haben die Eltern, wenn beide vom Angebot [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann mindestens f&#252;r zwei Monate (Mindestbezugszeit) und h&#246;chstens f&#252;r zw&#246;lf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.</p>
<p>Beide Eltern haben grunds&#228;tzlich gemeinsam Anspruch auf insgesamt zw&#246;lf Monatsbetr&#228;ge, die jeweils f&#252;r Lebensmonate des Kindes zustehen.</p>
<p>Anspruch auf zwei weitere Monatsbetr&#228;ge haben die Eltern, wenn beide vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen m&#246;chten (Partnermonate). Anspruch auf die Partnermonate besteht, wenn sich bei den Eltern f&#252;r zwei Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindert (etwa durch Arbeitszeitreduzierung w&#228;hrend der Elternzeit oder im Mutterschutz).</p>
<p>Verteilung der Monate auf die Eltern</p>
<p>Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es f&#252;r jeden Monat einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal 14 Monatsbetr&#228;ge. Die Eltern k&#246;nnen die Anzahl der Monatsbetr&#228;ge bis auf die Partnermonate frei untereinander aufteilen. Sie k&#246;nnen Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig ausgezahlt bekommen. Bei gleichzeitigem Bezug verbrauchen die Eltern zusammen jeden Monat zwei Monatsbetr&#228;ge.</p>
<p>Beispiel:</p>
<ul>
<li>Die Mutter kann in den Lebensmonaten 1 bis 12 und der Vater in den Lebensmonaten 13 und 14 Elterngeld beziehen.</li>
<li>Beide Eltern k&#246;nnen in den ersten sieben Monaten Elterngeld gleichzeitig beziehen. Dann sind die Betr&#228;ge f&#252;r 14 Monate ebenfalls verbraucht.</li>
</ul>
<p>Auch bei der Verteilung der einem Elternteil zustehenden Monatsbetr&#228;ge innerhalb des Zeitraums bis zum 14. Lebensmonat des Kindes sind die Eltern mit einer Ausnahme frei:</p>
<p>Lebensmonate des Kindes, in denen der Mutter Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung zusteht, gelten als Monate, f&#252;r die die Mutter Elterngeld bezieht, denn das Mutterschaftsgeld dient einem &#228;hnlichen Zweck. Der Vater kann auch in dieser Zeit eigene Elterngeldmonate in Anspruch nehmen. (Quelle: BMFSFJ)</p>
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		<title>Regelleistungen nach Hartz IV-Gesetz sind nicht verfassungsgem&#228;&#223;</title>
		<link>http://www.allfinanzmagazin.de/recht-gesetz/regelleistungen-hartz-iv-verfassung-432</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Feb 2010 10:47:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[I. Sachverhalt
1. Das Vierte Gesetz f&#252;r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV-Gesetz“) f&#252;hrte mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form einer einheitlichen, bed&#252;rftigkeitsabh&#228;ngigen Grundsicherung f&#252;r Erwerbsf&#228;hige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>I. Sachverhalt</p>
<p>1. Das Vierte Gesetz f&#252;r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV-Gesetz“) f&#252;hrte mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form einer einheitlichen, bed&#252;rftigkeitsabh&#228;ngigen Grundsicherung f&#252;r Erwerbsf&#228;hige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zusammen.</p>
<p>Danach erhalten erwerbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige Arbeitslosengeld II und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden, nicht erwerbsf&#228;higen Angeh&#246;rigen, insbesondere Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres, Sozialgeld. Diese Leistungen setzen sich im Wesentlichen aus der in den §§ 20 und 28 SGB II bestimmten Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung zusammen. Sie werden nur gew&#228;hrt, wenn ausreichende eigene Mittel, insbesondere Einkommen oder Verm&#246;gen, nicht vorhanden sind.</p>
<p>Die Regelleistung f&#252;r Alleinstehende legte das SGB II zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens f&#252;r die alten L&#228;nder einschlie&#223;lich Berlin (Ost) auf 345 Euro fest. Die Regelleistung f&#252;r die &#252;brigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile davon. Danach ergaben sich zum 1. Januar 2005 f&#252;r Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer ehe&#228;hnlichen Gemeinschaft ein Betrag von gerundet 311 Euro(90%), f&#252;r Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag von 207 Euro (60%) und f&#252;r Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres ein Betrag von 276 Euro (80%).</p>
<p>Im Vergleich zu den Regelungen nach dem fr&#252;heren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wird die Regelleistung nach dem SGB II weitgehend pauschaliert; eine Erh&#246;hung f&#252;r den Alltagsbedarf ist ausgeschlossen. Einmalige Beihilfen werden nur noch in Ausnahmef&#228;llen f&#252;r einen besonderen Bedarf gew&#228;hrt. Zur Deckung unregelm&#228;&#223;ig wiederkehrenden Bedarfs ist die Regelleistung erh&#246;ht worden, damit Leistungsempf&#228;nger entsprechende Mittel ansparen k&#246;nnen.</p>
<p>2. a) Bei der Festsetzung der Regelleistung hat sich der Gesetzgeber an das Sozialhilferecht, das seit dem 1. Januar 2005 im Sozialgesetzbuch Zw&#246;lftes Buch (SGB XII) geregelt wird, angelehnt. Nach dem SGB XII und der vom zust&#228;ndigen Bundesministerium erlassenen Regelsatzverordnung erfolgt die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regels&#228;tze nach einem Statistikmodell, das bereits in &#228;hnlicher Form unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelt worden war. Grundlage f&#252;r die Bemessung der Regels&#228;tze ist eine Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die vom Statistischen Bundesamt alle f&#252;nf Jahre erhoben wird. F&#252;r die Bestimmung des Eckregelsatzes, der auch f&#252;r Alleinstehende gilt, sind die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte (unterstes Quintil) nach Herausnahme der Empf&#228;nger von Sozialhilfe ma&#223;geblich. Diese Ausgaben gehen allerdings nicht vollst&#228;ndig, sondern als regelsatzrelevanter Verbrauch nur zu bestimmten Prozentanteilen in die Bemessung des Eckregelsatzes ein.</p>
<p>Die seit dem 1. Januar 2005 geltende Regelsatzverordnung fu&#223;t auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 1998. Bei der Bestimmung des regelsatzrelevanten Verbrauchs in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung wurde die Abteilung 10 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (Bildungswesen) nicht ber&#252;cksichtigt. Weiterhin erfolgten Abschl&#228;ge unter anderem in der Abteilung 03 (Bekleidung und Schuhe) zum Beispiel f&#252;r Pelze und Ma&#223;kleidung, in der Abteilung 04 (Wohnung etc.) bei der Ausgabenposition „Strom“, in der Abteilung 07 (Verkehr) wegen der Kosten f&#252;r Kraftfahrzeuge und in der Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)<strong> zum Beispiel f&#252;r Segelflugzeuge.</strong> Der f&#252;r das Jahr 1998 errechnete Betrag wurde nach den Regelungen, die f&#252;r die j&#228;hrliche Anpassung der Regelleistung nach dem SGB II und der Regels&#228;tze nach dem SGB XII gelten, entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 68 SGB VI) auf den 1. Januar 2005 hochgerechnet.</p>
<p>b) Bei der Festsetzung der Regelleistung f&#252;r Kinder wich der Gesetzgeber von den Prozents&#228;tzen, die unter dem BSHG galten, ab und bildete nunmehr nur noch zwei Altersgruppen (0 bis 14 Jahre und 14 bis 18 Jahre). Eine Untersuchung des Ausgabeverhaltens von Ehepaaren mit einem Kind, wie sie unter dem BSHG erfolgt war, unterblieb zun&#228;chst.</p>
<p>3. Die Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 2003 f&#252;hrte zwar zum 1. Januar 2007 zu &#196;nderungen beim regelsatzrelevanten Verbrauch gem&#228;&#223; § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung, jedoch nicht zu einer Erh&#246;hung des Eckregelsatzes und der Regelleistung f&#252;r Alleinstehende. Eine erneute Sonderauswertung bezogen auf das Ausgabeverhalten von Ehepaaren mit einem Kind veranlasste den Gesetzgeber zur Einf&#252;hrung einer dritten Alterstufe von haushaltsangeh&#246;rigen Kindern im Alter von 6 Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Diese erhalten ab dem 1. Juli 2009 nach § 74 SGB II 70% der Regelleistung eines Alleinstehenden. Seit dem 1. August 2009 erhalten schulpflichtige Kinder nach Ma&#223;gabe von § 24a SGB II zudem zus&#228;tzliche Leistungen f&#252;r die Schule in H&#246;he von 100 Euro pro Schuljahr.</p>
<p>4. &#220;ber eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (1 BvL 1/09) und &#252;ber zwei Vorlagen des Bundessozialgerichts (1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) zu der Frage, ob die H&#246;he der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts f&#252;r Erwachsene und Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 nach § 20 Abs. 1 bis 3 und nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 20. Oktober 2009 verhandelt. Die diesen Vorlagen zugrundeliegenden Ausgangsverfahren sind in der Pressemitteilung zur m&#252;ndlichen Verhandlung (Nr. 96/2009 vom 19. August 2009) im Einzelnen dargestellt.</p>
<p>II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung f&#252;r Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew&#228;hrleistung eines menschenw&#252;rdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erf&#252;llen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs f&#252;r die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gew&#228;hrleistung eines menschenw&#252;rdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Ma&#223;gabe der Urteilsgr&#252;nde unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&#228;gungen zu Grunde:</p>
<p>1. a) Das Grundrecht auf Gew&#228;hrleistung eines menschenw&#252;rdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebed&#252;rftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die f&#252;r seine physische Existenz und f&#252;r ein Mindestma&#223; an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerl&#228;sslich sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gew&#228;hrleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der W&#252;rde jedes Einzelnen eigenst&#228;ndige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverf&#252;gbar und muss eingel&#246;st werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Der Umfang des verfassungsrechtlichen Leistungsanspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die daf&#252;r erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Die Konkretisierung obliegt dem Gesetzgeber, dem hierbei ein Gestaltungsspielraum zukommt.</p>
<p>Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tats&#228;chlichen Bedarf, also realit&#228;tsgerecht, zu bemessen.</p>
<p>b) Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zur&#252;ckhaltende Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht. Da das<br />
Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschr&#228;nkt sich bezogen auf das Ergebnis die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Innerhalb der materiellen Bandbreite, welche diese Evidenzkontrolle bel&#228;sst, kann das Grundrecht auf Gew&#228;hrleistung eines menschenw&#252;rdigen Existenzminimums keine quantifizierbaren Vorgaben liefern. Es erfordert aber eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gew&#228;hrleisten, m&#252;ssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage verl&#228;sslicher Zahlen und schl&#252;ssiger Berechnungsverfahren tragf&#228;hig zu rechtfertigen sein.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht pr&#252;ft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenw&#252;rdiges Dasein zu sichern, in einer Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gew&#228;hlt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollst&#228;ndig und zutreffend ermittelt und schlie&#223;lich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gew&#228;hlten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Zur Erm&#246;glichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht f&#252;r den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offen zu legen. Kommt er ihr nicht hinreichend nach, steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser M&#228;ngel nicht mehr mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang.</p>
<p>2. Die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen von 345, 311 und 207 Euro k&#246;nnen zur Sicherstellung eines menschenw&#252;rdigen Existenzminimums nicht als evident unzureichend angesehen werden. F&#252;r den Betrag der Regelleistung von 345 Euro kann eine evidente Unterschreitung nicht festgestellt werden, weil sie zur Sicherung der physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht und der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der sozialen Seite des Existenzminimums besonders weit ist.</p>
<p>Dies gilt auch f&#252;r den Betrag von 311 Euro f&#252;r erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespartwerden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der geringer als das Doppelte des Bedarfs eines Alleinlebenden ist.</p>
<p>Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der f&#252;r Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich geltende Betrag von 207 Euro zur Sicherung eines menschenw&#252;rdigen Existenzminimums offensichtlich unzureichend ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieser Betrag nicht ausreicht, um das physische Existenzminimum, insbesondere den Ern&#228;hrungsbedarf von Kindern im Alter von 7 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu decken.</p>
<p>3. Das Statistikmodell, das f&#252;r die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regels&#228;tze gilt und nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Grundlage f&#252;r die Bestimmung der Regelleistung bildet, ist eine verfassungsrechtlich zul&#228;ssige, weil vertretbare Methode zur realit&#228;tsnahen Bestimmung des Existenzminimums f&#252;r eine alleinstehende Person. Es st&#252;tzt sich auch auf geeignete empirische Daten. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bildet in statistisch zuverl&#228;ssiger Weise das Verbrauchsverhalten der Bev&#246;lkerung ab. Die Auswahl der untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte nach Herausnahme der Empf&#228;nger von Sozialhilfe als Referenzgruppe f&#252;r die Ermittlung der Regelleistung f&#252;r einen Alleinstehenden ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber konnte auch vertretbar davon ausgehen, dass die bei der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 zugrunde gelegte Referenzgruppe statistisch zuverl&#228;ssig &#252;ber der Sozialhilfeschwelle lag.</p>
<p>Es ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben des untersten Quintils nicht vollst&#228;ndig, sondern als regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz in die Bemessung der Regelleistung einflie&#223;en. Der Gesetzgeber hat aber die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum z&#228;hlen, sachgerecht und vertretbar zu treffen. K&#252;rzungen von Ausgabepositionen in den Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bed&#252;rfen zu ihrer Rechtfertigung einer empirischen Grundlage. Der Gesetzgeber darf Ausgaben, welche die Referenzgruppe t&#228;tigt, nur dann als nicht relevant einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind. Hinsichtlich der H&#246;he der K&#252;rzungen ist auch eine Sch&#228;tzung auf fundierter empirischer Grundlage nicht ausgeschlossen; Sch&#228;tzungen „ins Blaue hinein“ stellen jedoch keine realit&#228;tsgerechte Ermittlung dar.</p>
<p>4. Die Regelleistung von 345 Euro ist nicht in verfassungsgem&#228;&#223;er Weise ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist.</p>
<p>a) Der in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte regelsatz- und damit zugleichregelleistungsrelevante Verbrauch beruht nicht auf einer tragf&#228;higen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschl&#228;ge f&#252;r nicht regelleistungsrelevante G&#252;ter und Dienstleistungen (zum Beispiel Pelze, Ma&#223;kleidung und <strong>Segelflugzeuge</strong>) vorgenommen, ohne dass feststand, ob die Vergleichsgruppe (unterstes Quintil) &#252;berhaupt solche Ausgaben get&#228;tigt hat. Bei anderen Ausgabepositionen wurden K&#252;rzungen vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der H&#246;he jedoch empirisch nicht belegt waren (zum Beispiel K&#252;rzung um 15% bei der Position Strom). Andere Ausgabepositionen, zum Beispiel die Abteilung 10 (Bildungswesen), blieben v&#246;llig unber&#252;cksichtigt, ohne dass dies begr&#252;ndet worden w&#228;re.</p>
<p>b) Zudem stellt die Hochrechnung der f&#252;r 1998 ermittelten Betr&#228;ge auf das Jahr 2005 anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts einen sachwidrigen Ma&#223;stabswechsel dar. W&#228;hrend die statistische Ermittlungsmethode auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten abstellt, kn&#252;pft die Fortschreibung nach dem aktuellen Rentenwert an die Entwicklung der Bruttol&#246;hne und -geh&#228;lter, den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und an einen Nachhaltigkeitsfaktor an. Diese Faktoren weisen aber keinen Bezug zum Existenzminimum auf.</p>
<p>5. Die Ermittlung der Regelleistung in H&#246;he von 311 Euro f&#252;r in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partner gen&#252;gt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sich die M&#228;ngel bei der Ermittlung der Regelleistung f&#252;r Alleinstehende hier fortsetzen, denn sie wurde auf der Basis jener Regelleistung ermittelt. Allerdings beruht die Annahme, dass f&#252;r die Sicherung des Existenzminimums von zwei Partnern ein Betrag in H&#246;he von 180 % des entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden ausreicht, auf einer ausreichenden empirischen Grundlage.</p>
<p>6. Das Sozialgeld f&#252;r Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von 207 Euro gen&#252;gt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von der bereits beanstandeten Regelleistung in H&#246;he von 345 Euro abgeleitet ist. Dar&#252;ber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat jegliche<br />
Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Pers&#246;nlichkeitsentfaltung auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 % gegen&#252;ber der Regelleistung f&#252;r einen Alleinstehenden beruht auf einer freih&#228;ndigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung. Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen f&#252;r Schulb&#252;cher, Schulhefte, Taschenrechner etc. unber&#252;cksichtigt, die zum existentiellen Bedarf eines Kindes geh&#246;ren. Denn ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebed&#252;rftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehlt eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und gr&#246;&#223;eren Kindern.</p>
<p>7. Diese Verfassungsverst&#246;&#223;e sind weder durch die Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die Neubestimmung des regelsatzrelevanten Verbrauchs zum 1. Januar 2007 noch durch die Mitte 2009 in Kraft getretenen §§ 74 und 24a SGB II beseitigt worden.</p>
<p>a) Die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene &#196;nderung der Regelsatzverordnung hat wesentliche M&#228;ngel, wie zum Beispiel die Nichtber&#252;cksichtigung der in der Abteilung 10 (Bildungswesen) der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben oder die Hochrechnung der f&#252;r 2003 ermittelten Betr&#228;ge entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes, nicht beseitigt.</p>
<p>b) Das durch § 74 SGB II eingef&#252;hrte Sozialgeld f&#252;r Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in H&#246;he von 70 % der Regelleistung f&#252;r einen Alleinstehenden gen&#252;gt den verfassungsrechtlichen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil es sich von dieser fehlerhaft ermittelten Regelleistung ableitet. Zwar d&#252;rfte der Gesetzgeber mit der Einf&#252;hrung einer dritten Altersstufe und der § 74 SGB II zugrunde liegenden Bemessungsmethode einer realit&#228;tsgerechten Ermittlung der notwendigen Leistungen f&#252;r Kinder im schulpflichtigen Alter n&#228;her gekommen sein. Den Anforderungen an die Ermittlung des kinderspezifischen Bedarfs ist er dennoch nicht gerecht geworden, weil die gesetzliche Regelung weiterhin an den Verbrauch f&#252;r einen erwachsenen Alleinstehenden ankn&#252;pft.</p>
<p>c) Die Regelung des § 24a SGB II, die eine einmalige Zahlung von 100 Euro vorsieht, f&#252;gt sich methodisch nicht in das Bedarfssystem des SGB II ein. Zudem hat der Gesetzgeber den notwendigen Schulbedarf eines Kindes bei Erlass des § 24a SGB II nicht empirisch ermittelt. Der Betrag von 100 Euro pro Schuljahr wurde offensichtlich freih&#228;ndig gesch&#228;tzt.</p>
<p>8. Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenw&#252;rdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist f&#252;r denjenigen Bedarf erforderlich, der deswegen nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in &#252;blichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen dar&#252;ber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.</p>
<p>Die Gew&#228;hrung einer Regelleistung als Festbetrag ist grunds&#228;tzlich zul&#228;ssig. Wenn das Statistikmodell entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben angewandt und der Pauschalbetrag insbesondere so bestimmt worden ist, dass ein Ausgleich zwischen verschiedenen Bedarfspositionen m&#246;glich ist, kann der Hilfebed&#252;rftige in der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er mit dem Festbetrag auskommt; vor allem hat er bei besonderem Bedarf zuerst auf das Ansparpotential zur&#252;ckzugreifen, das in der Regelleistung enthalten ist.</p>
<p>Da ein pauschaler Regelleistungsbetrag jedoch nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen Bedarf decken kann, wird ein in Sonderf&#228;llen auftretender Bedarf von der Statistik nicht aussagekr&#228;ftig ausgewiesen. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebietet allerdings, auch diesen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, wenn es im Einzelfall f&#252;r ein menschenw&#252;rdiges Existenzminimum erforderlich ist. Dieser ist im SGB II bisher nicht ausnahmslos erfasst. Der Gesetzgeber hat wegen dieser L&#252;cke in der Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums eine H&#228;rtefallregelung in Form eines Anspruchs auf Hilfeleistungen zur Deckung dieses besonderen Bedarfs f&#252;r die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzugeben. Dieser Anspruch entsteht allerdings erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebed&#252;rftigen gew&#228;hrten Leistungen &#8211; einschlie&#223;lich der Leistungen Dritter und unter Ber&#252;cksichtigung von Einsparm&#246;glichkeiten des Hilfebed&#252;rftigen &#8211; das menschenw&#252;rdige Existenzminimum nicht mehr gew&#228;hrleistet. Er d&#252;rfte angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen F&#228;llen in Betracht kommen.</p>
<p>9. Die verfassungswidrigen Normen bleiben bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiterhin anwendbar. Wegen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt, aufgrund eigener Einsch&#228;tzungen und Wertungen gestaltend selbst einen bestimmten Leistungsbetrag festzusetzen. Da nicht festgestellt werden kann, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbetr&#228;ge evident unzureichend sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs wegen verpflichtet, h&#246;here Leistungen festzusetzen. Er muss vielmehr ein Verfahren zur realit&#228;ts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur Sicherung eines menschenw&#252;rdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen entsprechend den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben durchf&#252;hren und dessen Ergebnis im Gesetz als Leistungsanspruch verankern.</p>
<p>Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, die Leistungen r&#252;ckwirkend neu festzusetzen. Sollte der Gesetzgeber allerdings seiner Pflicht zur Neuregelung bis zum<br />
31. Dezember 2010 nicht nachgekommen sein, w&#228;re ein pflichtwidrig sp&#228;ter erlassenes Gesetz schon zum 1. Januar 2011 in Geltung zu setzen.</p>
<p>Der Gesetzgeber ist ferner verpflichtet, bis sp&#228;testens zum 31. Dezember 2010 eine Regelung im SGB II zu schaffen, die sicherstellt, dass ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf gedeckt wird. Die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten, bei denen ein derartiger Bedarf vorliegt, m&#252;ssen aber auch vor der Neuregelung die erforderlichen Sach- oder Geldleistungen erhalten. Um die Gefahr einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in der &#220;bergangszeit bis zur Einf&#252;hrung einer entsprechenden H&#228;rtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige L&#252;cke f&#252;r die Zeit ab der Verk&#252;ndung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden. (Quelle: BVerfG)</p>
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		<title>Kur zur Rehabilitation beantragen</title>
		<link>http://www.allfinanzmagazin.de/recht-gesetz/kur-zur-rehabilitation-beantragen-429</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 19:52:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die &#196;rztin oder der Arzt sollten ihre Patienten dazu anregen, Leistungen zur medizinischen Kur zu beantragen, wenn infolge einer Krankheit oder Behinderung deren berufliche Leistungsf&#228;higkeit erheblich gef&#228;hrdet oder bereits gemindert ist.
Hinweise hierauf k&#246;nnen zum Beispiel sein:

l&#228;ngerfristige oder h&#228;ufige Arbeitsunf&#228;higkeit wegen einer chronischen Erkrankung
Wiedereingliederung in Beruf und Alltag nach einer schweren Akuterkrankung oder einer chronischen Krankheit
Multimorbidit&#228;t und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die &#196;rztin oder der Arzt sollten ihre Patienten dazu anregen, Leistungen zur medizinischen Kur zu beantragen, wenn infolge einer Krankheit oder Behinderung deren berufliche Leistungsf&#228;higkeit erheblich gef&#228;hrdet oder bereits gemindert ist.</p>
<p>Hinweise hierauf k&#246;nnen zum Beispiel sein:</p>
<ul>
<li>l&#228;ngerfristige oder h&#228;ufige Arbeitsunf&#228;higkeit wegen einer chronischen Erkrankung</li>
<li>Wiedereingliederung in Beruf und Alltag nach einer schweren Akuterkrankung oder einer chronischen Krankheit</li>
<li>Multimorbidit&#228;t und unzureichende Therapierbarkeit im kurativen Bereich</li>
<li>erfolgte Krankenhausbehandlung, entsprechend der Kriterien des AHB-Kataloges .</li>
</ul>
<p>Weitere Kriterien finden Sie in den Erl&#228;uterungen zu § 2 Absatz 3 der Gemeinsamen Empfehlung &#8220;Fr&#252;hzeitige Bedarfserkennung&#8221; im Internetangebot der Bundesarbeitsgemeinschaft f&#252;r Rehabilitation (BAR).</p>
<p>Leistungen zur medizinischen Kur k&#246;nnen station&#228;r und in den meisten Rehabilitationseinrichtungen sowie in speziellen ambulanten Reha-Zentren auch als ganzt&#228;gig ambulante Rehabilitation durchgef&#252;hrt werden. Bei ganzt&#228;gig ambulanter Rehabilitation wird die Reha-Einrichtung nur zu den Therapiezeiten aufgesucht.</p>
<p>Die ganzt&#228;gig ambulante Kur ist inhaltlich und konzeptionell eine gleichwertige Alternative zur station&#228;ren Kur. Durch die N&#228;he zum Wohnort kann sie flexibler gestaltet werden. Zum Beispiel k&#246;nnen die Angeh&#246;rigen st&#228;rker einbezogen oder Selbsthilfeaktivit&#228;ten vor Ort genutzt werden. Voraussetzung f&#252;r die Teilnahme am ganzt&#228;gig ambulanten Rehabilitationsverfahren ist eine ausreichende Mobilit&#228;t der Patientinnen und Patienten. Sie m&#252;ssen die Einrichtung mit &#246;ffentlichen Verkehrsmitteln in einer angemessenen Fahrzeit erreichen k&#246;nnen. (Quelle: DRV)</p>
<p>Wenn Sie eine Kur beantragen m&#246;chten, wenden Sie sich also am Besten an Ihren Arzt &#8211; er wird Ihnen dabei helfen.</p>
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		<title>Aufgabe und Ziel von Hartz IV f&#252;r Arbeitsuchende</title>
		<link>http://www.allfinanzmagazin.de/recht-gesetz/aufgabe-ziel-hartz-iv-arbeitsuchende-426</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 15:11:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Hartz IV &#8211; oder auch Hartz 4 &#8211; f&#252;r Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, st&#228;rken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabh&#228;ngig von Hartz IV aus eigenen Mitteln und Kr&#228;ften bestreiten k&#246;nnen. Sie soll erwerbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbst&#228;tigkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hartz IV &#8211; oder auch Hartz 4 &#8211; f&#252;r Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, st&#228;rken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabh&#228;ngig von Hartz IV aus eigenen Mitteln und Kr&#228;ften bestreiten k&#246;nnen. Sie soll erwerbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbst&#228;tigkeit unterst&#252;tzen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten k&#246;nnen. Die Gleichstellung von M&#228;nnern und Frauen ist als durchg&#228;ngiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen von Harz 4 sind insbesondere darauf auszurichten, dass</p>
<ol>
<li>durch eine Erwerbst&#228;tigkeit Hilfebed&#252;rftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebed&#252;rftigkeit</li>
<li>verk&#252;rzt oder der Umfang der Hilfebed&#252;rftigkeit verringert wird,</li>
<li>die Erwerbsf&#228;higkeit des Hilfebed&#252;rftigen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,</li>
<li>geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen entgegengewirkt wird,</li>
<li>die familienspezifischen Lebensverh&#228;ltnisse von erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen, die Kinder erziehen oder pflegebed&#252;rftige Angeh&#246;rige betreuen, ber&#252;cksichtigt werden,</li>
<li>behindertenspezifische Nachteile &#252;berwunden werden.</li>
</ol>
<p>Hartz IV f&#252;r Arbeitsuchende umfasst Leistungen</p>
<ol>
<li>zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebed&#252;rftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und</li>
<li>zur Sicherung des Lebensunterhalts.</li>
</ol>
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		<title>Elterngeld bei mehreren Kindern</title>
		<link>http://www.allfinanzmagazin.de/recht-gesetz/elterngeld-bei-mehreren-kindern-421</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 21:05:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Familien mit mehr als einem Kind k&#246;nnen einen Geschwisterbonus erhalten. Das nach den allgemeinen Regeln zustehende Elterngeld (auch der Mindestbetrag von 300 Euro) wird um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat erh&#246;ht.
Bei zwei Kindern im Haushalt besteht der Anspruch auf den Erh&#246;hungsbetrag so lange, bis das &#228;ltere Geschwisterkind drei Jahre alt ist. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Familien mit mehr als einem Kind k&#246;nnen einen Geschwisterbonus erhalten. Das nach den allgemeinen Regeln zustehende Elterngeld (auch der Mindestbetrag von 300 Euro) wird um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat erh&#246;ht.</p>
<p>Bei zwei Kindern im Haushalt besteht der Anspruch auf den Erh&#246;hungsbetrag so lange, bis das &#228;ltere Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Bei drei und mehr Kindern im Haushalt gen&#252;gt es, wenn mindestens zwei der &#228;lteren Geschwisterkinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit dem Ende des Bezugsmonats, in dem das &#228;ltere Geschwisterkind sein drittes bzw. sechstes Lebensjahr vollendet, entf&#228;llt der Erh&#246;hungsbetrag. Der Anspruch auf den Grundbetrag des Elterngeldes bleibt bis zum Ende des Bezugszeitraums von zw&#246;lf oder 14 Monaten bestehen. Sonderregelungen gelten f&#252;r angenommene und behinderte Kinder.</p>
<p>Beispiel:<br />
Das erste Kind der Familie ist am 13. Juli 2005 geboren und vollendet sein drittes Lebensjahr am 12. Juli 2008. Vor der Geburt des zweiten Kindes am 5. Januar 2008 betr&#228;gt das bereinigte Nettoeinkommen der Mutter 1.000 Euro. Da das &#228;ltere Kind w&#228;hrend des siebten Lebensmonats des j&#252;ngeren Kindes sein drittes Lebensjahr vollendet, erh&#246;ht sich das nach dem wegfallenden Einkommen berechnete Elterngeld von 670 Euro (67 Prozent von 1.000 Euro) f&#252;r diese ersten sieben Monate um zehn Prozent, das w&#228;ren 67 Euro, mindestens aber 75 Euro. Beantragt die Mutter also etwa f&#252;r die ersten zw&#246;lf Lebensmonate des j&#252;ngeren Kindes Elterngeld, erh&#228;lt sie in den ersten sieben Monaten 745 Euro (670 Euro plus 75 Euro) und danach f&#252;r f&#252;nf weitere Monate den Grundbetrag von 670 Euro. (Quelle: BMFSFJ)</p>
<p><a href="http://www.allfinanzmagazin.de/recht-gesetz/wie-lange-kann-elterngeld-bezogen-werden-438" target="_self">Fortsetzung: Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?</a></p>
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		<item>
		<title>Hartz IV – der H&#228;rtefall-Katalog</title>
		<link>http://www.allfinanzmagazin.de/recht-gesetz/hartz-iv-der-haertefall-katalog-417</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 12:27:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.allfinanzmagazin.de/?p=417</guid>
		<description><![CDATA[Knapp eine Woche nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die bisherige Festlegung der Hartz-IV-Regels&#228;tze verfassungswidrig sei, legte die Regierung einen Katalog vor, in dem eine Reihe von Aufwendungen als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen anerkannt werden. Denn das BVerfG hatte entschieden, dass Hilfebed&#252;rftige einen grundrechtlichen Leistungsanspruch auf Sicherstellung eines „unabwendbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs“ (H&#228;rtefall) haben. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Knapp eine Woche nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die bisherige Festlegung der Hartz-IV-Regels&#228;tze verfassungswidrig sei, legte die Regierung einen Katalog vor, in dem eine Reihe von Aufwendungen als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen anerkannt werden. Denn das BVerfG hatte entschieden, dass Hilfebed&#252;rftige einen grundrechtlichen Leistungsanspruch auf Sicherstellung eines „unabwendbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs“ (H&#228;rtefall) haben. </p>
<p>In dem vorl&#228;ufigen Katalog wurde jetzt detailliert festgelegt, welche F&#228;lle davon erfasst werden und welche weiterhin unber&#252;cksichtigt bleiben. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts war die Zahl der Antr&#228;ge stark angestiegen &#8211; die meisten haben nach Auffassung der Bundesagentur keine Aussicht auf Erfolg. Der H&#228;rtefall-Katalog gilt sofort und stellt Klarheit f&#252;r die Mitarbeiter der Arbeitsagentur und die Leistungsbezieher her. F&#252;r eine endg&#252;ltige Regelung bleibt der Regierung noch bis Ende dieses Jahres Zeit. ARAG Experten nennen die F&#228;lle, in denen der Regelsatz f&#252;r das Arbeitslosengeld II (derzeit 359 Euro) erh&#246;ht werden kann: </p>
<p>Putz- und Haushaltshilfen<br />
Wenn gewisse T&#228;tigkeiten im Haushalt eines Rollstuhlfahrers nur mit fremder Hilfe erledigt werden und keine Familienangeh&#246;rigen oder Freunde eingreifen k&#246;nnen, ist das ein H&#228;rtefall. In derartigen F&#228;llen sollen mit dem Hartz IV Extra eine Putzhilfe bezahlt werden k&#246;nnen. </p>
<p>Fahrtkosten<br />
Fahrt- und &#220;bernachtungskosten, die anfallen, wenn geschiedene Ehepartner die von ihnen getrennt lebenden Kinder besuchen, sollen k&#252;nftig in den Katalog der Hartz-IV-Zusatzleistungen aufgenommen werden. Auch die Kosten f&#252;r Besuchsfahrten eines in Haft sitzenden Ehepartners rechtfertigten einen Antrag auf Zusatzleistung. </p>
<p>Nachhilfestunden<br />
In Einzelf&#228;llen k&#246;nnen auch Kinder mit Schulproblemen mit Zusatzleistungen rechnen, die &#252;ber den Hartz-IV-Regelsatz hinausgehen: Mit dem Geld sollen Nachhilfestunden finanziert werden k&#246;nnen. Dies gilt aber nur, wenn es einen dringenden Anlass gibt, etwa eine langfristige Erkrankung oder einen Todesfall in der Familie. Dies gilt nur, wenn es eine Aussicht gibt, dass die Nachhilfe sp&#228;testens nach einem halben Jahr nicht mehr ben&#246;tigt wird. Vorrangig sind aber schulische Angebote zu nutzen, etwa F&#246;rderkurse. </p>
<p>Notwendige Arzneien<br />
F&#252;r chronisch Kranke sollen auch nicht verschreibungspflichtige, aber notwendige Arzneien absetzbar werden. Dazu z&#228;hlen zum Beispiel Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion. </p>
<p>Praxisgeb&#252;hr und Zahnersatz<br />
Der Katalog schlie&#223;t laut ARAG Experten aber auch eindeutig Leistungen aus. Nicht als H&#228;rtefall eingestuft werden demnach weiterhin die Ausgaben f&#252;r Praxisgeb&#252;hr, Bekleidung f&#252;r &#220;bergr&#246;&#223;en, Orthop&#228;dische Schuhe, Zahnersatz, Waschmaschine und Brille. Diese Kosten m&#252;ssen durch den Regelsatz gedeckt werden. (Quelle: ARAG Versicherungen)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Morgen &amp; Morgen best&#228;tigt &#8220;5 Sterne&#8221; f&#252;r SBU-professional und SBU-start</title>
		<link>http://www.allfinanzmagazin.de/versicherungen/testbericht-berufsunfaehigkeitsversicherung-sbu-415</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 12:22:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Die renommierte Rating-Agentur Morgen &#038; Morgen hat aktuell ihre Spitzenbewertung f&#252;r die Berufsunf&#228;higkeitsversicherung der Dialog Lebensversicherungs-AG best&#228;tigt. Die Tarife SBU-professional, SBU-start und die Berufsunf&#228;higkeitszusatzversicherung zur Risikolebensversicherung erhielten erneut 5 Sterne entsprechend dem Qualit&#228;tsurteil „Ausgezeichnet“. 
Einzigartiges Bedingungswerk
Der Dialog-Komforttarif SBU-professional zeichnet sich durch ein einzigartiges Bedingungswerk mit vielen Alleinstellungsmerkmalen aus. Besonders hervorzuheben sind die kundenfreundlichen L&#246;sungen bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die renommierte Rating-Agentur Morgen &#038; Morgen hat aktuell ihre Spitzenbewertung f&#252;r die Berufsunf&#228;higkeitsversicherung der Dialog Lebensversicherungs-AG best&#228;tigt. Die Tarife SBU-professional, SBU-start und die Berufsunf&#228;higkeitszusatzversicherung zur Risikolebensversicherung erhielten erneut 5 Sterne entsprechend dem Qualit&#228;tsurteil „Ausgezeichnet“. </p>
<p>Einzigartiges Bedingungswerk<br />
Der Dialog-Komforttarif SBU-professional zeichnet sich durch ein einzigartiges Bedingungswerk mit vielen Alleinstellungsmerkmalen aus. Besonders hervorzuheben sind die kundenfreundlichen L&#246;sungen bei finanziellen Engp&#228;ssen („Lebensphasenmodell“) und die finanzielle Hilfe zur &#220;berbr&#252;ckung des Zeitraums zwischen Einstellung der Krankentagegeldzahlung durch den privaten Versicherer wegen Berufsunf&#228;higkeit und noch nicht abgeschlossener BU-Leistungspr&#252;fung („&#220;berbr&#252;ckungshilfe“). F&#252;r den anspruchsvollen Kunden kann in den Tarif SBU-professional eine Vielzahl von Optionen integriert werden. Dadurch entsteht ein BU-Schutz, der keine W&#252;nsche offen l&#228;sst. Hier sind vor allem die garantierte Rentendynamik im Leistungsfall oder die Absicherung gegen schwere Krankheiten (Dread Disease) zu nennen. </p>
<p>Besonders g&#252;nstiger Berufsunf&#228;higkeitschutz f&#252;r junge Leute<br />
Um auch Studenten, Berufseinsteigern und jungen Familien einen bezahlbaren, aber dennoch hochwertigen Berufsunf&#228;higkeitsschutz zu erm&#246;glichen, hat die Dialog den altersabh&#228;ngig kalkulierten Tarif SBU-start geschaffen. Die Beitr&#228;ge liegen am Anfang au&#223;erordentlich niedrig und steigen erst im Laufe der Jahre moderat an. Auch eine Festschreibung des Einstiegsbeitrags bis zu zehn Jahren und ein sp&#228;terer Umstieg in den fest kalkulierten Tarif SBU-professional sind m&#246;glich. (Quelle: Dialog Lebensversicherung)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>B&#252;rgerentlastungsgesetz – Versicherungen absetzen!</title>
		<link>http://www.allfinanzmagazin.de/versicherungen/buergerentlastungsgesetz-versicherungen-absetzen-411</link>
		<comments>http://www.allfinanzmagazin.de/versicherungen/buergerentlastungsgesetz-versicherungen-absetzen-411#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:51:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Dank des B&#252;rgerentlastungsgesetzes k&#246;nnen seit Anfang 2010 Beitr&#228;ge zur Krankenversicherung auf GKV-Niveau und zur Pflegeversicherung steuerlich abgesetzt werden. Vollversicherte sind in der Lage, 80 bis 90 Prozent Ihrer Krankenversicherungsbeitr&#228;ge geltend zu machen. ARAG Experten nennen die Fakten:
Um bereits w&#228;hrend des laufenden Jahres in den Genuss der steuerlichen Verg&#252;nstigung zu kommen, k&#246;nnen Privatversicherte eine Bescheinigung Ihres [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dank des B&#252;rgerentlastungsgesetzes k&#246;nnen seit Anfang 2010 Beitr&#228;ge zur Krankenversicherung auf GKV-Niveau und zur Pflegeversicherung steuerlich abgesetzt werden. Vollversicherte sind in der Lage, 80 bis 90 Prozent Ihrer Krankenversicherungsbeitr&#228;ge geltend zu machen. ARAG Experten nennen die Fakten:</p>
<p>Um bereits w&#228;hrend des laufenden Jahres in den Genuss der steuerlichen Verg&#252;nstigung zu kommen, k&#246;nnen Privatversicherte eine Bescheinigung Ihres Versicherers &#252;ber die steuerlich zu ber&#252;cksichtigenden Pr&#228;mien anfordern. Diese Bescheinigung muss dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn vorgelegt werden, so dass dieser die bescheinigten Betr&#228;ge bereits bei der monatlichen Gehaltsabrechnung ber&#252;cksichtigen kann und sich so die steuerliche Verg&#252;nstigung beim Lohnsteuerabzug automatisch steuermindernd auswirkt. F&#252;r gesetzlich Krankenversicherte, soll die entsprechende Ber&#252;cksichtigung bereits automatisch umgesetzt worden sein.</p>
<p>Mit Hilfe der Bescheinigung kann man zus&#228;tzlich erfahren, ob neben den Beitr&#228;gen f&#252;r Kranken- und Pflegeversicherung noch andere Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden k&#246;nnen. Denn nicht nur die Kosten f&#252;r die private Kranken und Pflegeversicherung sind absetzbar, sondern auch andere Versicherungsbeitr&#228;ge die eine bestimmte H&#246;he nicht &#252;bersteigen, so die ARAG Experten. Liegen die steuerlich absetzbaren Beitr&#228;ge unter dem H&#246;chstbetrag, k&#246;nnen auch folgende Versicherungen abgesetzt werden:</p>
<ul>
<li>Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld</li>
<li>Pflegeerg&#228;nzungsversicherungen</li>
<li>Arbeitslosenversicherung</li>
<li>Unfallversicherung</li>
<li>Haftpflichtversicherung</li>
<li>Berufsunf&#228;higkeitsversicherung</li>
<li>Risikolebensversicherung</li>
</ul>
<p>Soweit eine Einreichung der Bescheinigung &#252;ber die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr&#228;ge nicht erfolgt, besteht jedoch immer noch die M&#246;glichkeit, die steuerliche Beg&#252;nstigung im Rahmen der pers&#246;nlichen Einkommensteuererkl&#228;rung geltend zu machen. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht abzugsf&#228;hig ist.</p>
<p>Die Obergrenzen der steuerlich absetzbaren Beitr&#228;ge liegen f&#252;r Singles bei 1.900 Euro pro Jahr f&#252;r Arbeitnehmer und 2.800 Euro f&#252;r alleinstehende Selbstst&#228;ndige. Bei Verheirateten betr&#228;gt die Obergrenze 3.800 Euro f&#252;r Arbeitnehmer und 5.600 Euro f&#252;r Selbstst&#228;ndige.</p>
<p>Halb so kompliziert wie es sich anh&#246;rt, meinen ARAG Experten und nennen ein Beispiel: Ein unverheirateter Arbeitnehmer zahlt j&#228;hlich 2.800 Euro f&#252;r seine Krankenversicherung und 400 Euro Beitr&#228;ge zur Pflegeversicherung. Von den Beitr&#228;gen zur Krankenversicherung werden pauschal 4 Prozent also 112 Euro f&#252;r das Krankentagegeld abgezogen. Es k&#246;nnen also 3.088 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Da dieser Betrag &#252;ber der H&#246;chstgrenze f&#252;r ledige Arbeitnehmer von 1.900 Euro liegt, k&#246;nnen keine weiteren Versicherungsbeitr&#228;ge geltend gemacht werden.</p>
<p>Ausgenommen von der Geltendmachung als Sonderausgaben sind laut ARAG Experten alle Beitragsanteile f&#252;r Mehrleistungen gegen&#252;ber der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter, wie z.B. Heilpraktikerbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung, Mehrleistungen bei Zahnersatz oder Kieferorthop&#228;die. (Quelle: ARAG Versicherungen)</p>
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		<title>Elterngeld &#8211; Wie hoch sind die Leistungen?</title>
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		<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 11:52:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld betr&#228;gt 67 Prozent seines vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verf&#252;gbaren bereinigten Nettoeinkommens, h&#246;chstens jedoch 1.800 Euro. Das Elterngeld betr&#228;gt auch f&#252;r nicht erwerbst&#228;tige Elternteile mindestens 300 Euro monatlich. Bei Mehrlingsgeburten oder &#228;lteren Geschwisterkindern kann sich der nach den allgemeinen Regeln zustehende Elterngeldanspruch erh&#246;hen.
Gering [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld betr&#228;gt 67 Prozent seines vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verf&#252;gbaren bereinigten Nettoeinkommens, h&#246;chstens jedoch 1.800 Euro. Das Elterngeld betr&#228;gt auch f&#252;r nicht erwerbst&#228;tige Elternteile mindestens 300 Euro monatlich. Bei Mehrlingsgeburten oder &#228;lteren Geschwisterkindern kann sich der nach den allgemeinen Regeln zustehende Elterngeldanspruch erh&#246;hen.</p>
<p>Gering verdienende Eltern<br />
Gering verdienende Eltern werden zus&#228;tzlich unterst&#252;tzt. Liegt das bereinigte Nettoeinkommen eines betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes unter 1.000 Euro monatlich, so wird die Ersatzrate in kleinen Schritten von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent erh&#246;ht. Dabei gilt: Je niedriger das Einkommen dieses Elternteils vor der Geburt war, desto h&#246;her ist der prozentuale Ausgleich, den er f&#252;r das wegfallende Erwerbseinkommen erh&#228;lt. F&#252;r je 2 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro lag, erh&#246;ht sich die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte.</p>
<p>Beispiel:<br />
Das bereinigte Nettoeinkommen der Mutter betr&#228;gt vor der Geburt des Kindes 700 Euro. Die Geringverdienergrenze liegt bei 1.000 Euro. Daraus ergibt sich eine Differenz von 300 Euro. Diese Differenz f&#252;hrt dazu, dass sich die Ersatzrate um 15 Prozent auf 82 Prozent erh&#246;ht. Das Elterngeld der Mutter betr&#228;gt also 82 Prozent des wegfallenden Einkommens.</p>
<p>Anzeige:<br />
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<p>Rechenweg:<br />
300 Euro geteilt durch 2 Euro gleich 150<br />
150 mal 0,1 Prozentpunkte gleich 15 Prozentpunkte<br />
67 Prozent plus 15 Prozentpunkte gleich 82 Prozent</p>
<p>Elterngeld bei Teilzeitarbeit<br />
Teilzeitarbeit steht dem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen, solange sie nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats betr&#228;gt. Weil sich die H&#246;he des Elterngeldes an der H&#246;he des wegfallenden Einkommens orientiert, ist das Einkommen aus der Teilzeitarbeit in die Berechnung des Elterngeldes mit einzubeziehen.</p>
<p>In diesen F&#228;llen erh&#228;lt die Betreuungsperson 67 Prozent der Differenz zwischen dem vor und dem nach der Geburt zu ber&#252;cksichtigenden Einkommen, mindestens aber 300 Euro. Als bereinigtes Nettoeinkommen vor der Geburt werden maximal 2.700 Euro zugrunde gelegt.</p>
<p>Beispiel:<br />
Der Vater hat vor der Geburt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro und nach der Geburt von 1.000 Euro. Dann betr&#228;gt die Differenz zwischen dem H&#246;chstbetrag f&#252;r das Einkommen vor der Geburt<br />
(2.700 Euro) und dem Einkommen nach der Geburt (1.000 Euro) 1.700 Euro. Sein Elterngeld bel&#228;uft sich auf 1.139 Euro (67 Prozent von 1.700 Euro).</p>
<p>Die Aufnahme einer Teilzeitbesch&#228;ftigung w&#228;hrend des Elterngeldbezuges ist der Elterngeldstelle umgehend mitzuteilen. Diese kann dann das Elterngeld n&#246;tigenfalls neu berechnen. Das Elterngeld f&#252;r die Monate ohne Erwerbst&#228;tigkeit und f&#252;r die Monate mit Teilzeitbesch&#228;ftigung wird gesondert berechnet. (Quelle: BMFSFJ)</p>
<p><a href="http://www.allfinanzmagazin.de/recht-gesetz/elterngeld-bei-mehreren-kindern-421" target="_self">Fortsetzung: Wie hoch ist das Elterngeld bei mehreren Kindern?</a></p>
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		<title>Elternzeit und Elterngeld</title>
		<link>http://www.allfinanzmagazin.de/topthema/elternzeit-und-elterngeld-390</link>
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		<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 11:41:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Top-Thema]]></category>

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		<description><![CDATA[Elterngeld wird f&#252;r Lebensmonate des Kindes beantragt. Die Anspruchsvoraussetzungen m&#252;ssen grunds&#228;tzlich in jedem der beantragten Monate von Anfang an vorliegen.
Anspruch auf Elterngeld haben M&#252;tter und V&#228;ter, die

ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbst&#228;tig sind,
mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
einen Wohnsitz oder ihren gew&#246;hnlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Elterngeld wird f&#252;r Lebensmonate des Kindes beantragt. Die Anspruchsvoraussetzungen m&#252;ssen grunds&#228;tzlich in jedem der beantragten Monate von Anfang an vorliegen.</p>
<p>Anspruch auf Elterngeld haben M&#252;tter und V&#228;ter, die</p>
<ul>
<li>ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,</li>
<li>nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbst&#228;tig sind,</li>
<li>mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und</li>
<li>einen Wohnsitz oder ihren gew&#246;hnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.</li>
</ul>
<p>Der Lebensmonat beginnt mit dem Tag der Geburt und endet im folgenden Monat am Vortag des Geburtstages. Bei Geburt am 15. eines Monats endet der Lebensmonat also am 14. des Folgemonats. Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, die das Kind nach der Geburt betreuen – auch wenn es nicht ihr eigenes ist –, k&#246;nnen unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten. F&#252;r angenommene Kinder und mit dem Ziel der Annahme aufgenommene Kinder gibt es ebenfalls Elterngeld f&#252;r die Dauer von bis zu 14 Monaten. Die 14-Monats-Frist beginnt, wenn das Kind in den Haushalt aufgenommen wird. Der Anspruch be steht nicht mehr, sobald das Kind das achte Lebensjahr vollendet hat.</p>
<p>Bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern haben Verwandte bis dritten Grades (Urgro&#223;eltern, Gro&#223;eltern, Onkel und Tanten sowie Geschwister) und ihre Ehegattinnen und Ehegatten Anspruch auf Elterngeld. Auch sie m&#252;ssen die oben genannten Voraussetzungen erf&#252;llen.</p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.mceuro.com" target="_blank"><img class="aligncenter size-full wp-image-271" title="mceuro" src="http://www.allfinanzmagazin.de/wp-content/uploads/2009/12/mceuro.gif" alt="" width="405" height="65" /></a></p>
<p style="text-align: center;">
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<p style="text-align: left;">F&#252;r Kinder, die auf der Grundlage des Kinder-und Jugendrechts (SGB VIII) in Pflegefamilien leben, kann kein Elterngeld bezogen werden. Das Jugendamt &#252;bernimmt den notwendigen Lebensunterhalt, und die Pflegeeltern erhalten laufende monatliche Leistungen, deren H&#246;he vom &#246;rtlichen Jugendamt festgesetzt wird.</p>
<p style="text-align: left;">Ob Elterngeld bezogen werden kann ist nicht davon abh&#228;ngig, ob und in welcher Form der Elternteil, der es beantragt, vor der Geburt gearbeitet hat. Elterngeld k&#246;nnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstst&#228;ndige und ebenso Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausm&#228;nner erhalten.</p>
<p style="text-align: left;">(Teilzeit-)Erwerbst&#228;tigkeit, die 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Bezugsmonats nicht &#252;bersteigt, ist w&#228;hrend des Elterngeldbezuges m&#246;glich. Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, gilt als voll erwerbst&#228;tig und hat keinen Anspruch auf Elterngeld.</p>
<p style="text-align: left;">In Zeiten, in denen Erwerbseinkommen ohne Arbeitsleistung bezogen wird, etwa bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder im Erholungsurlaub, gilt als Arbeitszeit die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.</p>
<p style="text-align: left;">Auch Auszubildende und Studierende erhalten Elterngeld. Die jeweilige Ausbildung muss nicht unterbrochen werden. Auf die Zahl der Wochenstunden, die f&#252;r die Ausbildung aufgewendet werden, kommt es, anders als bei der Erwerbsarbeit, nicht an. (Quelle: BMFSFJ)</p>
<p style="text-align: left;">Fortsetzung: <a href="http://www.allfinanzmagazin.de/recht-gesetz/elterngeld-wie-hoch-sind-die-leistungen-392">Wie hoch ist das Elterngeld und wie wird es berechnet?</a></p>
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