Falsch geparkt: kein Schadensersatz
Von Finanzredaktion | 7. Mai 2010 | Kategorie: Recht und Gesetz | 1 Kommentar »Wird ein direkt vor der Eingangstür eines Supermarktes geparkter Wagen durch das Öffnen der Tür beschädigt, besteht für den Halter kein Anspruch auf Schadensersatz. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 281 C 16247/09) hervor, von der die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann auf Schadensersatz geklagt. Seine Frau hatte den Familien-Pkw auf dem Parkplatz eines Supermarktes abgestellt – genau vor dessen Eingangstür. Als diese nach außen geöffnet wurde, entstand ein Schaden am Kotflügel des Wagens. Die Reparatur schlug mit rund 1.250 Euro zu Buche. Das Geld wollte der Mann von dem Betreiber des Supermarktes zurückbekommen. Er habe, so seine Argumentation, die Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Die Richter wiesen die Klage ab. Es liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Vielmehr habe die Frau wissen müssen, dass die Tür nach außen hin öffne und so eine Gefährdung für den geparkten Wagen bestand. Zudem sei dies kein ausgewiesener Parkplatz gewesen. Der Betreiber habe somit nicht damit rechnen müssen, dass dort ein Wagen abgestellt wird. Der Kläger muss für den Schaden demnach selbst aufkommen. (Quelle: Zurich Versicherungen)
Der Fall ist Typisch. Immer mehr Leute möchten andere für ihre eigene unfähigkeit verantwortlich machen. Widerliches Pack!