Augen auf bei Glatteis
Von Finanzredaktion | 29. Mai 2010 | Kategorie: Recht und Gesetz | Keine Kommentare »ARAG Experten weisen darauf hin, dass Fußgänger, die bei Glatteis ausrutschen, nicht automatisch ein Recht auf Schadenersatz haben. In vielen Fällen müssen die Unglücksraben damit rechnen, von den Richtern eine Mitschuld wegen Unachtsamkeit aufgebrummt zu bekommen.
In einem konkreten Fall gaben Richter einer verunglückten Frau eine Mitschuld von 50 Prozent, da sie nach juristischer Auffassung aufgrund von Lebenserfahrung hätte wissen müssen, dass unter Reif mit Glatteis zu rechnen sei (OLG München, AZ: 1 U 5294/98). Auch Frankfurter Richter zeigten sich streng: Eine Kundin, die sich auf einer vereisten Gummimatte im Eingangsbereich des Kaufhauses den Arm brach, bekam nur die Hälfte des Schadenersatzes, weil sie – wie andere Kunden auch – die glatte Stelle hätte erkennen können (OLG Frankfurt, AZ: 9 U 53/99). Um eine schmerzhafte Rutschpartie zu vermeiden, raten ARAG Fachleute, die Highheels für die winterliche Jahreszeit gegen festes Schuhwerk zu tauschen und die Schritte mit Bedacht zu setzen, sobald Glatteis droht. (Quelle: ARAG Versicherungen)